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Allgemeine Geschäftsbedingungen          

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Allgemeine Verkaufsbedingungen Tecnomatix – Medical® GmbH


§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen regeln insgesamt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen Tecnomatix – Medical® GmbH (im Folgenden auch "Verkäufer" genannt) und unseren Kunden (im Folgenden auch "Käufer" genannt), soweit sie Unternehmer sind. Sie gelten ausschließlich.
2. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Abweichende Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dieses Bestätigungsserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden eine Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.


§ 2 Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 3 Werktagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder durch Zusendung der Ware an den Besteller innerhalb dieser Frist.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Kosten für Verpackung, Fracht und die von uns grundsätzlich abgeschlossene Transportversicherung sind vom Käufer zu tragen.
2. Die Rechnungen sind spätestens nach 14 Tagen ohne Abzug zahlbar, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Gleiches gilt für Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber dem Kunden.


§ 4 Lieferung, Annahmeverzug
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist 2-4 Wochen ab Vertragsschluss.
2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vom Tage der Versandbereitschaft ab. Die Ware wird auch in diesem Fall auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4. Im Falle einer endgültigen Annahmeverweigerung sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung nach unserer Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 v.H. des vereinbarten Kaufpreises. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist.


§ 5 Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


§ 6 Gewährleistung

1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
2. Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf zugesicherte Eigenschaften der Ware und auf ihre Fehlerfreiheit hinsichtlich Material und Verarbeitung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.
3. Eine Gewährleistungspflicht besteht nur, wenn ein Mangel trotz ordnungsgemäßer und in Übereinstimmung mit etwaigen Anleitungen durchgeführter Anwendung, Pflege, Wartung, normaler Beanspruchung unter Einsatz qualifizierten Personals bei dem Kunden/Patienten eingetreten ist und nicht auf natürlichem Verschleiß oder der Korrosion einzelner Teile oder unfachmännischer Reparaturen oder Umbauten von fremder Hand beruht.
4. Liegt ein ordnungsgemäß gerügter und von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder die fehlerhafte Ware oder die fehlerhaften Teile innerhalb einer angemessenen Frist zu ersetzen. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
5. In sämtlichen Fällen trägt der Kunde das Transportrisiko für die Hin- und Rücksendung. Die infolge berechtigter Mängelrügen entstehenden Arbeits- und Materialkosten tragen wir, auch werden die Kosten für die Rücksendung übernommen, soweit die betreffende Ware an uns frei Haus eingeschickt wurde.Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7. Bei von Tecnomatix-Medical GmbH zugekauften Artikeln, wie zum Beispiel Sonden/Kathetern oder anderen Geräten tritt automatisch ausschliesslich die Herstellergarantie in Kraft.


§ 7 Haftung
1. Soweit sich aus diesen Verkaufsbestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 8 Gerichtsstand und Schlussvorschriften
1. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag Düsseldorf. In diesem Fall kann ein gerichtliches Verfahren nach unserer Wahl auch am Sitz des Kunden durchgeführt werden.
2. Es gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch für den Fall, dass der Kunde seinen Sitz im Ausland hat, oder wenn Lieferungen ins Ausland erfolgen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 5 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
3. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: Juli 2013

 

Geschäftsführer
Martin Hüttenrauch
Thomas Aulbach

Tecnomatix-Medical® GmbH

Lise-Meitner-Straße 18
40764 Langenfeld

Tel.: 02173 / 68681-0
Fax: 02173 / 68681-29

E-Mail: info@tecnomatix.eu

Amtsgericht Düsseldorf HRB 60046
Ust.-Id. Nr. DE 262 884 593



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